Gesetzliche Gebühren
Die gesetzlichen Gebühren eines Anwalts sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorgezeichnet. Sie richten sich in zivilrechtlichen Angelegenheiten nach mehreren Faktoren.
Wie diese Faktoren ineinandergreifen, und welche gesetzlichen Gebühren daraus resultieren können, kann ich Ihnen anhand Ihres Falles gerne konkret erläutern.
Eine erste Annäherung an die Logik des RVG gibt folgende Betrachtung:
1. Basis der Bestimmung der gesetzlichen Gebühren ist zunächst der sog. Gegenstandswert („Streitwert“), das heißt, der wirtschaftliche Wert der Angelegenheit, um die es geht.
Wenn es nicht direkt um Geld geht (da ist der „Streitwert“ offensichtlich), helfen Regelungen, die teilweise das Gesetz, teilweise die Gerichte aufgestellt haben, wie der Wert des
Streitgegenstandes (z.B. einer Kündigung, einer Abmahnung, eines Wettbewerbsverbotes oder eines Zeugnisses) in Euro zu bemessen ist.
Je höher der Gegenstandswert ist, desto höher ist die Gebühr, die der Anwalt abrechnen kann. Das ist allerdings keine lineare Steigerung, sondern ein stark degressiver Verlauf. Doppelter
Gegenstandswert heißt also nicht doppeltes Honorar, sondern jeweils deutlich weniger (siehe das Beispiel unten).
2. Bei einer außergerichtlichen Tätigkeit bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr („Geschäftsgebühr“) im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der
Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko
des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden.
Hier hat der Rechtsanwalt einen gewissen Bewertungsspielraum, in der Regel zwischen den Faktoren 1,3 und 2,5. Deshalb ist diese „Geschäftsgebühr“ auch eine sog. „Rahmengebühr“, deren Höhe durch
den Anwalt zu konkretisieren ist.
3. Bei einer Tätigkeit in einem Gerichtsverfahren entstehen Gebühren, jeweils für das Betreiben des Verfahrens an sich („Verfahrensgebühr“) und für die Wahrnehmung eines oder mehrerer
Gerichtstermine („Terminsgebühr“).
4. Gerichtlich wie außergerichtlich kann zusätzlich eine sog. „Einigungsgebühr“ entstehen, wenn der Anwalt beim Abschluss eines Vertrags mitwirkt, durch den der Streit oder die Ungewissheit
über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.
Häufig ist eine solche Einigung sinnvoll, um ein klares und wirtschaftlich sinnvolles Ergebnis zu erzielen, ohne jahrelang „durch die Instanzen“ streiten zu müssen.
Dabei nimmt das Gesetz bewusst keine Rücksicht darauf, wie viel Zeit ein Anwalt für die Bearbeitung der Sache und die Führung des Mandats benötigt.
Das Gesetz definiert vielmehr eine „1,0 Gebühr“ in Abhängigkeit vom Gegenstandswert und bemisst das Honorar dann nach bestimmten Faktoren, z.B. dem Faktor 1,3 für eine „normale“
Geschäftsgebühr, ebenfalls dem Faktor 1,3 für eine Verfahrensgebühr, dem Faktor 1,2 für eine Terminsgebühr und dem Faktor 1,0 für eine Einigungsgebühr.
In der Summe entstehen so häufig 1,3 oder 2,5 oder 3,5 Gebühreneinheiten.
Basis für die Bemessung in Euro ist dabei stets die Zuordnung von „Gegenstandswert“ zu einer 1,0 Gebühreneinheit.
Beispiele: Bei einem Gegenstandswert von
500,00 € beträgt eine 1,0 Gebühr 49,00 €
3.000,00 € beträgt eine 1,0 Gebühr 222,00 €
5.000,00 € beträgt eine 1,0 Gebühr 334,00 €
20.000,00 € beträgt eine 1,0 Gebühr 822,00 €
50.000,00 € beträgt eine 1,0 Gebühr 1.279,00 €
Das hat den Effekt, dass anwaltliche und gerichtliche Streitigkeiten um „kleinere“ Angelegenheiten häufig unwirtschaftlich sind, was der Gesetzgeber bewusst so eingerichtet hat.
Denn solche Streitigkeiten sollen möglichst vermieden oder möglichst unkompliziert gelöst werden, d.h. möglichst ohne einen Streit vor Gericht oder gar „ums Prinzip“.
Zudem können und werden sich die Gebühren häufig im Verlauf eines Konfliktes ändern, zum Beispiel durch zusätzlich auftretende (oder wegfallende) Konfliktpunkte oder durch weitere Maßnahmen, die
zusätzliche Gebühren auslösen.
Es ist also wichtig, dass Anwalt und Mandant gerade auch hinsichtlich der Gebühren in einem vertrauensvollen und offenen Austausch stehen.